Für Schwierigkeiten bei der Arbeitsbescheinigung bietet § 312 SGB III einen Mechanismus.
Ein Dokument mit Beginn/Ende des Arbeitsverhältnisses und Gehaltsangaben, erforderlich für ALG I.
Arbeitgeber sind gesetzlich zur Ausstellung verpflichtet. Bei Nichterfüllung kann die Agentur für Arbeit mahnen und Bußgeld verhängen.
Schriftlich mit angemessener Frist an den Arbeitgeber.
Mit Verweis auf § 312 SGB III.
Mit Kopien des Schriftverkehrs.
Offizielle Mahnung, ggf. Bußgeld.
Vorläufige Bearbeitung mit anderen Nachweisen möglich.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information; bei anhaltenden Fällen rechtliche Beratung empfohlen.